Seit dem 1.1.2015 gelten die
GoBD
(Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum
Datenzugriff)
Die GoBD ersetzt von nun an die GDPdU und die GoBS
In der GoBD sind die Aufbewahrung von steuerrelevanten Daten geregelt. Diese müssen 10 Jahre lang archiviert und jederzeit vorlegbar sein. Sollten diese nicht
vorliegen werden Ihre Daten geschätzt was ggf. sehr teuer werden kann.
Mit unseren digitalen Kassensystemen sind Sie auf der sicheren Seite.
Wir geben Ihnen gerne Auskunft über alle Gesetzesforderungen an Ihr Kassensystem
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Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich
Jede Kasse muss ab 1.1.2017 GoBD konform sein
Kassen die INSIKA fähig sein müssen, benötigen Sie ab dem 1.1.2020
Genauere Gesetzesauflagen folgen in den kommenden Jahren
(Gesetzentwurf von der Bundesregierung, 13.7.2016) wird ausgebaut.
Brauche ich jetzt eine neue Kasse?
Wenn diese nicht GoBD konform ist, benötigen Sie eine neue Kasse.
Diese GoBD konforme Kasse muss man bis spätestens 31.12.2016 besitzen oder es können hohe Geldstrafen anfallen.
Die GoBD enthalten Regeln zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen und zur Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen bei Betriebsprüfungen. Es
handelt sich dabei um eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums, in der dieses bestimmte Rechtsnormen
aus der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz zur digitalen Aufbewahrung von Buchhaltungen, Buchungsbelegen und Rechnungen konkretisiert.
Wer muss GoBD “haben”?
Ab dem 1.1.2017 muss jeder Gewerbetreibende seine steuerrelevanten Kassendaten, sofern sie bei einer Betriebsprüfung verlangt werden, diese in digitaler Form vorlegen können.
Die Daten müssen:
Was bedeutet das für Sie und Ihre Daten aus ihrem Kassensystem?
Für alle Unterlagen, die mit einem Datenverarbeitungssystem (Registrierkasse, POS = Point of Sale, EPOS = Electronic Point of Sale) erstellt worden sind, gilt:
Was bedeutet INSIKA für Sie?
Am 13.07.2016 gab das Bundeskabinett bekannt, dass der „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ nun beschlossene Sache ist.
Die Sicherheitseinrichtung ist verpflichtend ab dem 1. Januar 2020 einzusetzen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde eine Übergangsregelung für Unternehmen aufgenommen, die sich eine neue Kasse gemäß den Anforderungen der GoBD angeschafft haben, aber diese bauartbedingt nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufrüsten können. Diese Kassen können längstens bis zum 31. Dezember 2022 genutzt werden.
Am 13.07.2016 gab das Bundeskabinett bekannt, dass der „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen
Grundaufzeichnungen“ nun beschlossene Sache ist.Die Pressemitteilung finden Sie hier in
voller Länge.
Unsere Kassensoftware wird diese Gesetzesänderung INSIKA
per Update (erschwinglich kostenpflichtig) umsetzen.
Genaue technische Anforderungen sind noch nicht klar definiert.
Kassen in Österreich ( Kasse E131 ) | Neue Kasse in Österreich erforderlich?
Für alle österreichischen Unternehmer gilt zudem die Kassenrichtlinie E131.
Alle Kassen müssen bis zum 31. März 2016 diesen Verordnungen entsprechen.
Eine Schonfrist gilt zwischen dem 01. April und dem 30. Juni 2016, falls der Kassenhändler Lieferschwierigkeiten haben sollte. Andere Gründe werden jedoch nicht anerkannt.
Dieser dürfen Nach § 131b BAO BGBl. I Nr. 118/2015 nicht manipulierbar sein und müssen durch technische Sicherheitssysteme geschützt sein.
Unsere Kassensoftware für den Einzelhändler, Gastronomie sowie Discotheken ist für Österreich nach E131 vorprogrammiert. Genaue Anforderungen bitten wir Sie bei uns zu erfragen.
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